Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Praxis Dr. Ionescu
Dr. med. Dipl.-Psych. (M.Sc.) Adriana Ionescu
Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie
Fachärztin für Suchtmedizin, Sozialmedizin, Naturheilverfahren
Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie
Am Kolmberg 11
97640 Oberstreu
Als Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Suchtmedizin, Sozialmedizin, Naturheilverfahren, Innere Medizin und Kardiologie ausgezeichnet durch die Bayerische Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München.
Der Doktor Titel – Doktor der Medizin erlangt in Rumänien, und anerkannt durch die Landesärztekammer.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts KVB
Bezirksstelle Unterfranken, Hofstraße 5 97070 Würzburg
Umsatzsteuer ID: 206/246/40382
Fr. Dr. Adriana Ionescu, geb. am 22.02.1963, ist als Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in 97640 Oberstreu, Am Kolmberg 11, im Planungsbereich Landkreis Rhön-Grabfeld zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen, durch den Zulassungsausschuss Ärzte – Unterfranken – Würzburg, vom 15.12.2021.
Kontakt
Fax: +49 9776 / 70 94 583
Redaktionell verantwortlich
Monika Tulit, Alexandra Gontean
Am Kolmberg 11
97640 Oberstreu
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002
(GVBl. S. 42, 43)
BayRS 2122-3-G
Vollzitat nach RedR: Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 431) geändert worden ist
Fünfter Teil Psychotherapeuten
Art. 60 Berufsvertretung
(1) Die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Bayern.
(2) 1 Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie führt ein Dienstsiegel.
Art. 61 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die …
… in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
… ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.
Art. 62 Organe
Organe der Kammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
Art. 63 Delegiertenversammlung
(1) 1Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. 2Diese werden unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.
Art. 64 Vorstand
Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Kammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Art. 64a Weiterbildung
(1) Für die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeuten dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet psychotherapeutischer Tätigkeit (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Mehrere Bezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(3) Eine Bezeichnung nach Abs. 2 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat.
Über die Anerkennung entscheidet die Kammer.
Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.
Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 2, 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
Art. 58 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 6Abgesehen von Satz 5 kann die Kammer bei der Einführung neuer Gebietsbezeichnungen abweichend von Art. 34 Abs. 1 für einen in der Weiterbildungsordnung zu bestimmenden Erprobungszeitraum Ausnahmen vorsehen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung teilweise in der Praxis des Weiterbildungsteilnehmers durchgeführt werden kann, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist und die Weiterbildung unter der verantwortlichen Leitung eines zur Weiterbildung befugten Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten durchgeführt wird.
Art. 65 Anwendbarkeit von Vorschriften
Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten die Vorschriften der Abschnitte I, II und V des Ersten Teils, ausgenommen Art. 18 Abs. 3, sowie die Art. 55 und 59 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 3 gelten mit der Maßgabe, dass verhängte Geldbußen oder auferlegte Geldbeträge zugunsten von der Kammer zu bestimmender sozialer Einrichtungen zu zahlen sind.